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BZ 2026 103

KE in ordentlicher Betreibung

Zug OG ·BZ · 2026-07-21 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 15. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Betreibungskosten: CHF 7'951.00 zuzüglich der Kosten für das erstinstanzliche Konkursverfahren von CHF 500.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 15. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig F.________, Vertreterin der Beschwerdegegnerin, teilgenommen, die erklärt habe, die Be- schwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Der Beschwerdeführer sei, so die Einzel- richterin weiter, als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzun- gen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Verfahren EK 2026 293). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom

15. April 2026 sei aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuali- ter nach Ermessen des Gerichts (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag des Beschwerde- führers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug aber an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstre- ckungshandlungen vorzunehmen (act. 3). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 5), erklärte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2026, sie verzichte auf die weitere Durchführung des Konkurses und sei mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden (act. 6).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer holte die von der Vorinstanz am 6. März 2026 per Einschreiben ver- sandte Vorladung zur Konkursverhandlung vom 15. April 2026 nicht ab, weshalb sie von der Post retourniert wurde. Die Vorinstanz sandte daher die Vorladung dem Beschwerdeführer am 19. März 2026 per A-Post zu (Vi act. 4). Ferner holte der Beschwerdeführer auch das mit Gerichtsurkunde versandte Konkursdekret vom 15. April 2026 nicht ab, worauf dieses von der Post nach Ablauf der 7-tägigen postrechtlichen Abholfrist an die Vorinstanz retourniert wurde (Vi act. 6).

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E. 1.2 In der Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, die von der Vorinstanz – per A-Post – versandte Vorladung zur Konkursverhandlung erhalten zu haben (act. 2 S. 3). Der Be- schwerdeführer hatte somit Kenntnis vom vorinstanzlichen Konkursverfahren und musste mit der Zustellung eines Entscheids rechnen. Das mit Gerichtsurkunde versandte, von ihm aber nicht abgeholte Konkursdekret vom 15. April 2026 gilt somit nach Ablauf der 7-tägigen post- rechtlichen Abholfrist am 23. April 2026 als rechtsgültig zugestellt. Die 10-tägige Beschwer- defrist begann daher am 24. April 2026 zu laufen und endete am 3. Mai 2026 (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Be- schwerdefrist bis Montag, 4. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 1. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhand- lung sei es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin zu einer direkten Bereinigung der Angelegenheit gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Zahlungsregelung bestätigt. Danach sei vereinbart worden, die offene Schuld ratenweise zu tilgen. Der Beschwerdeführer habe am 15. und am 30. April 2026 bereits je eine Ratenzahlung von CHF 2'000.00 geleistet. Die Restzahlung von CHF 4'000.00 sei per 31. Mai 2026 vorgesehen. Damit habe im Zeit- punkt der Konkurseröffnung eine von der Beschwerdeführerin akzeptierte Zahlungsregelung bzw. Stundung bestanden. Gleichwohl sei am 23. April 2026 eine vorläufige Konkursanzeige publiziert worden, wonach über den Beschwerdeführer bereits am 15. April 2026 der Konkurs eröffnet worden sei.

E. 2.2 Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betreibungs- kosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnun- gen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesproche- nen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts, aber auch eine etwaige Parteien- tschädigung für die Konkursverhandlung (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11 mit Hinweisen). Eine mündliche Stundungsvereinbarung mit der Gläubigerin genügt nicht, auch wenn die nachträgliche Schriftform beabsichtigt ist (Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 22 mit Hinweisen).

E. 2.3 Mit Schreiben vom 15. April 2026 unterbreitete der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg- nerin einen Abzahlungsvorschlag, wonach er die ausstehende Schuld in Raten von je CHF 2'000.00 per sofort und per 30. April 2026 sowie den Restbetrag per 31. Mai 2026 be- gleichen werde (act. 2/3). In der E-Mail vom 17. April 2026, 10:09 Uhr, erklärte die Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, sie sei bereit, das Konkursverfahren vorübergehend auszusetzen, sofern er die Zahlungen von je CHF 2'000.00 per 21. und

30. April sowie diejenige von CHF 4'000.00 per 31. Mai 2026 pünktlich leisten werde (act. 2/4). Damit liegt an sich eine Stundungserklärung vor. Allerdings erfolgte diese erst nach der Konkursverhandlung vom 15. April 2026. An diesem Tag war die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten somit weder bezahlt, noch hatte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer Stundung gewährt. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im

Seite 4/5 Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids somit erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshin- derungsgründe vor. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Wei- teres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen. Dessen Rüge, wonach die vorinstanzliche Konkurseröffnung zu Unrecht erfolgt sei, erweist sich damit als unbegründet.

E. 3 Demnach ist zu prüfen, ob das Konkursdekret gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgeho- ben werden kann.

E. 3.1 Nach dieser Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der ge- schuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

E. 3.2 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).

E. 3.3 Die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2026, wonach sie bereit sei, das Konkurs- verfahren vorübergehend auszusetzen, sofern der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen pünktlich leisten werde (act. 2/4), stellt keinen Rückzug des Konkursbegehrens dar. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 13. Mai 2026 auf die Durchführung des Kon- kurses verzichtet, ist dies unbeachtlich. Der Rückzug des Konkursbegehrens erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist am 4. Mai 2026 und kann daher gemäss der zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 3.4 Ferner hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere belegt entgegen seiner Darstellung die von ihm mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung nicht ansatzweise, dass aus- reichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_263/2026 vom 22. Mai 2026 E. 3.1.3, 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2) und er daher inskünftig seinen Ver- pflichtungen nachkommen kann.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 293) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 103 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 15. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Betreibungskosten: CHF 7'951.00 zuzüglich der Kosten für das erstinstanzliche Konkursverfahren von CHF 500.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 15. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig F.________, Vertreterin der Beschwerdegegnerin, teilgenommen, die erklärt habe, die Be- schwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Der Beschwerdeführer sei, so die Einzel- richterin weiter, als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzun- gen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Verfahren EK 2026 293). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom

15. April 2026 sei aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuali- ter nach Ermessen des Gerichts (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag des Beschwerde- führers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug aber an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstre- ckungshandlungen vorzunehmen (act. 3). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 5), erklärte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2026, sie verzichte auf die weitere Durchführung des Konkurses und sei mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden (act. 6). Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde. 1.1 Der Beschwerdeführer holte die von der Vorinstanz am 6. März 2026 per Einschreiben ver- sandte Vorladung zur Konkursverhandlung vom 15. April 2026 nicht ab, weshalb sie von der Post retourniert wurde. Die Vorinstanz sandte daher die Vorladung dem Beschwerdeführer am 19. März 2026 per A-Post zu (Vi act. 4). Ferner holte der Beschwerdeführer auch das mit Gerichtsurkunde versandte Konkursdekret vom 15. April 2026 nicht ab, worauf dieses von der Post nach Ablauf der 7-tägigen postrechtlichen Abholfrist an die Vorinstanz retourniert wurde (Vi act. 6).

Seite 3/5 1.2 In der Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, die von der Vorinstanz – per A-Post – versandte Vorladung zur Konkursverhandlung erhalten zu haben (act. 2 S. 3). Der Be- schwerdeführer hatte somit Kenntnis vom vorinstanzlichen Konkursverfahren und musste mit der Zustellung eines Entscheids rechnen. Das mit Gerichtsurkunde versandte, von ihm aber nicht abgeholte Konkursdekret vom 15. April 2026 gilt somit nach Ablauf der 7-tägigen post- rechtlichen Abholfrist am 23. April 2026 als rechtsgültig zugestellt. Die 10-tägige Beschwer- defrist begann daher am 24. April 2026 zu laufen und endete am 3. Mai 2026 (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Be- schwerdefrist bis Montag, 4. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 1. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhand- lung sei es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin zu einer direkten Bereinigung der Angelegenheit gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Zahlungsregelung bestätigt. Danach sei vereinbart worden, die offene Schuld ratenweise zu tilgen. Der Beschwerdeführer habe am 15. und am 30. April 2026 bereits je eine Ratenzahlung von CHF 2'000.00 geleistet. Die Restzahlung von CHF 4'000.00 sei per 31. Mai 2026 vorgesehen. Damit habe im Zeit- punkt der Konkurseröffnung eine von der Beschwerdeführerin akzeptierte Zahlungsregelung bzw. Stundung bestanden. Gleichwohl sei am 23. April 2026 eine vorläufige Konkursanzeige publiziert worden, wonach über den Beschwerdeführer bereits am 15. April 2026 der Konkurs eröffnet worden sei. 2.2 Nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betreibungs- kosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnun- gen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesproche- nen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts, aber auch eine etwaige Parteien- tschädigung für die Konkursverhandlung (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11 mit Hinweisen). Eine mündliche Stundungsvereinbarung mit der Gläubigerin genügt nicht, auch wenn die nachträgliche Schriftform beabsichtigt ist (Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 22 mit Hinweisen). 2.3 Mit Schreiben vom 15. April 2026 unterbreitete der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg- nerin einen Abzahlungsvorschlag, wonach er die ausstehende Schuld in Raten von je CHF 2'000.00 per sofort und per 30. April 2026 sowie den Restbetrag per 31. Mai 2026 be- gleichen werde (act. 2/3). In der E-Mail vom 17. April 2026, 10:09 Uhr, erklärte die Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, sie sei bereit, das Konkursverfahren vorübergehend auszusetzen, sofern er die Zahlungen von je CHF 2'000.00 per 21. und

30. April sowie diejenige von CHF 4'000.00 per 31. Mai 2026 pünktlich leisten werde (act. 2/4). Damit liegt an sich eine Stundungserklärung vor. Allerdings erfolgte diese erst nach der Konkursverhandlung vom 15. April 2026. An diesem Tag war die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten somit weder bezahlt, noch hatte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer Stundung gewährt. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im

Seite 4/5 Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids somit erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshin- derungsgründe vor. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Wei- teres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen. Dessen Rüge, wonach die vorinstanzliche Konkurseröffnung zu Unrecht erfolgt sei, erweist sich damit als unbegründet. 3. Demnach ist zu prüfen, ob das Konkursdekret gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgeho- ben werden kann. 3.1 Nach dieser Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der ge- schuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). 3.2 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 3.3 Die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2026, wonach sie bereit sei, das Konkurs- verfahren vorübergehend auszusetzen, sofern der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen pünktlich leisten werde (act. 2/4), stellt keinen Rückzug des Konkursbegehrens dar. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 13. Mai 2026 auf die Durchführung des Kon- kurses verzichtet, ist dies unbeachtlich. Der Rückzug des Konkursbegehrens erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist am 4. Mai 2026 und kann daher gemäss der zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht mehr berücksichtigt werden. 3.4 Ferner hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere belegt entgegen seiner Darstellung die von ihm mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung nicht ansatzweise, dass aus- reichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_263/2026 vom 22. Mai 2026 E. 3.1.3, 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2) und er daher inskünftig seinen Ver- pflichtungen nachkommen kann. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 293) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: